Die Verfahrenskostenhilfe

Die Verfahrenskostenhilfe ist im deutschen Recht im Wesentlichen identisch mit der Prozesskostenhilfe und dient dazu, Personen mit geringem Einkommen die Durchführung eines Gerichtsverfahrens zu ermöglichen, indem sie die Verfahrenskosten, also Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten, ganz oder teilweise übernimmt.

Der Begriff Verfahrenskostenhilfe wird spezifisch für Verfahren in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet, während man in Zivilprozessen und im Verwaltungsrecht sowie im Sozial- und Arbeitsrecht von Prozesskostenhilfe spricht. Die Voraussetzungen sind aber größtenteils gleich.

Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hängt von drei Hauptvoraussetzungen ab:

Wirtschaftliche Bedürftigkeit:

  • Die antragstellende Person kann die Verfahrenskosten des Scheidungsverfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen.
  • Das Gericht prüft hierfür das Einkommen, Vermögen und die regelmäßigen Ausgaben für z.B. Miete anhand eines amtlichen Formulars, der sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Hinreichende Erfolgsaussicht:

  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss Aussicht auf Erfolg haben.
  • Das Gericht prüft, ob die Klage oder Verteidigung Aussicht auf einen positiven Ausgang hat. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Keine Mutwilligkeit:

  • Die Wahrnehmung der Rechte darf nicht mutwillig erscheinen. Das heißt, die antragstellende Person müsste das Verfahren auch dann führen wollen, wenn sie die Kosten selbst tragen müsste.
  • Kein anderweitiger Rechtsschutz: Die Verfahrenskostenhilfe wird auch nicht gewährt, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle wie z.B. ein Ehegatte aufgrund Unterhaltspflicht die Kosten übernehmen würde.

    Umfang der Verfahrenskostenhilfe

    Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, deckt sie folgende Kosten ab:

    • Gerichtskosten: Diese werden von der Staatskasse übernommen.
    • Eigene Anwaltskosten: Wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, werden dessen Kosten in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühren von der Staatskasse getragen.

    Wichtig: Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt in der Regel nicht die Kosten der gegnerischen Partei, falls Sie das Verfahren verlieren. Diese müssen Sie trotz bewilligter VKH aus Ihrem Einkommen oder Vermögen begleichen.

    Antragstellung

    Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann formlos oder mit Hilfe des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars, der sog Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, beim zuständigen Gericht gestellt werden.

    Dem Antrag müssen Belege über Ihre wirtschaftliche Situation beifügen wie z. B. Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge beigefügt werden.

    Rückzahlung

    Die VKH wird entweder ohne Ratenzahlung oder mit monatlichen Ratenzahlungen bewilligt.

    • Das Gericht kann anordnen, dass Sie die Kosten in Raten oder einmalig zurückzahlen müssen, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen.
    • Das Gericht kann die Bewilligung auch bis zu vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens überprüfen und eine (nachträgliche) Rückzahlung anordnen, falls sich Ihre wirtschaftliche Situation verbessert hat.

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