
Die Scheidungskosten
Die Scheidungskosten setzen sich im Wesentlichen aus zwei Hauptkomponenten zusammen: den Anwaltskosten und den Gerichtskosten.
Die Höhe dieser Kosten ist nicht fix, sondern richtet sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, auch als Streitwert bezeichnet.
Der Verfahrenswert
Der Verfahrenswert ist eine fiktive Summe, die den finanziellen Wert des Scheidungsverfahrens darstellt und anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner festgesetzt wird.
Berechnung des Verfahrenswerts
Der Verfahrenswert setzt sich in der Regel aus drei Teilen zusammen:
- Einkommenswert: Der dreifache Betrag des zusammengezählten monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
- Nettoeinkommen Ehemann 3.000 € + Nettoeinkommen Ehefrau 2.000 € = 5.000 € monatlich
- 5.000 € mal 3 = 15.000 €
- Für unterhaltsberechtigte Kinder kann das Gericht pro Kind einen Abschlag von ca. 250 € bis 300 € pro Monat vornehmen
- Versorgungsausgleich: Für den obligatorischen Versorgungsausgleich wird der Verfahrenswert in der Regel um einen Betrag erhöht.
- In der Regel wird beim Versorgungsausgleich ein pauschaler Zuschlag von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens pro auszugleichender Rentenanwartschaft veranschlagt, mindestens aber 1.000 €.
- Bei zwei Ehepartnern, die beide gesetzlich rentenversichert sind und jeweils 1 Anrecht haben, liegt der Zuschlag bei 2 mal 10% von 15.000 € = 3.000 €
- Streitige Folgesachen: Bei einer streitigen Scheidung erhöhen alle im Verbundverfahren geklärten Folgesachen, also beispielsweise Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht oder Hausrat den Verfahrenswert erheblich.
Die Gerichtskosten
- Berechnung: Die Gerichtskosten richten sich ebenfalls nach dem festgesetzten Verfahrenswert und werden nach dem Gerichtskostengesetz berechnet.
- Vorschuss: Der Antragsteller, also der die Scheidung einreicht, muss die Gerichtskosten als Vorschuss vorab zahlen, damit das Gericht tätig wird.
- Aufteilung: Am Ende des Verfahrens werden die Gerichtskosten in der Regel hälftig auf beide Ehepartner verteilt.
Die Anwaltsgebühren
- Berechnung: Die Anwaltsgebühren richten sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert und werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.
- Anwaltszwang: Da für die Scheidung jedenfalls für den Antragsteller Anwaltszwang herrscht, fallen diese Kosten immer an.
Kostenunterschied Einvernehmliche Scheidung gegenüber Streitiger Scheidung
| Kostenfaktor | Einvernehmliche Scheidung | Streitige Scheidung |
| Anzahl Anwälte | Nur ein Anwalt für den Antragsteller nötig, teilt sich der Antragsgegner die Kosten, sparen beide. | Zwei Anwälte, jeder Partner hat seinen eigenen Anwalt |
| Verfahrenswert | Geringer, da nur Scheidung und Versorgungsausgleich im Verfahrenswert enthalten sind, oftmals reduziert das Gericht den Wert bei Einigkeit auch noch. | Deutlich höher, da alle strittigen Folgesachen wie z.B. Zugewinnausgleich oder Unterhalt den Wert massiv erhöhen. |
| Gesamtkosten | Niedrig, oftmals 2.000 € bis 4.000 € Gesamtkosten ab Verfahrenswert von ca. 12.000 € bis 20.000 € | Hoch bis sehr hoch, je nach Anzahl und Komplexität der Streitpunkte. |
Hilfe bei Scheidungskosten
Wenn einer oder beide Ehepartner die Scheidungskosten nicht aufbringen können, gibt es staatliche Unterstützung:
- Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen und Vermögen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
- Der Staat übernimmt dann die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts ganz oder teilweise.
- Je nach Einkommen muss der Betrag in Raten an die Staatskasse zurückgezahlt werden oder wird als Zuschuss gewährt.